Photovoltaikunternehmen aus Neuenkirchen scheitert an fehlender Insolvenzmasse

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Das Amtsgericht Münster hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PV Projektmanagement UG (haftungsbeschränkt) abgelehnt. Nach dem Beschluss vom 30. Juli 2026 reicht das noch vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal aus, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen.

Das Verfahren wird beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 78 IN 34/26 geführt. Firmensitz der Gesellschaft ist die Erich-Kästner-Straße 29 in 48485 Neuenkirchen. Im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt ist das Unternehmen unter der Nummer HRB 12871 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird es durch Geschäftsführer Klaus Frank.

Den Insolvenzantrag hatte das Unternehmen selbst gestellt. Der Antrag vom 15. Juni 2026 ging einen Tag später beim Gericht ein. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse wies das Amtsgericht Münster den Antrag mangels Masse ab.

Gesellschaft wurde für ein Solarprojekt in Langelsheim gegründet

Die PV Projektmanagement UG wurde im Juni 2020 zunächst unter der Bezeichnung PV Langelsheim UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Das Stammkapital betrug lediglich 500 Euro. Als konkreter Unternehmensgegenstand wurde im Handelsregister der Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage an der Anschrift Im Hasenwinkel 1 im niedersächsischen Langelsheim angegeben. Geschäftsführer war bereits bei der Gründung Klaus Frank.

Damit handelte es sich nach den Registerangaben nicht um einen klassischen Installationsbetrieb, der Photovoltaikanlagen für private Hausbesitzer montierte. Die Gesellschaft war vielmehr als Projektgesellschaft für eine bestimmte Solaranlage vorgesehen. Ihre Aufgabe sollte darin bestehen, das Photovoltaikprojekt in Langelsheim zu errichten und anschließend zu betreiben.

Später wurde die Firma in PV Projektmanagement UG (haftungsbeschränkt) umbenannt. Der Sitz blieb in Neuenkirchen. Öffentlich zugängliche Unternehmensdaten ordnen die Gesellschaft dem Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beziehungsweise dem Photovoltaikgeschäft zu. Teilweise wird sie auch dem Großhandel mit Photovoltaikmodulen zugerechnet. Der im Register festgelegte Unternehmenszweck blieb jedoch konkret auf den Bau und Betrieb der Anlage in Langelsheim ausgerichtet.

Ob die geplante Photovoltaikanlage tatsächlich vollständig errichtet, ans Netz angeschlossen und dauerhaft von der Gesellschaft betrieben wurde, lässt sich anhand der öffentlich auffindbaren Unterlagen nicht zweifelsfrei feststellen. Es sind weder veröffentlichte Geschäftszahlen noch Jahresabschlüsse, Angaben zur Leistung der Anlage oder nachvollziehbare Informationen über erzeugte und verkaufte Strommengen verfügbar. Auch eine eigene öffentlich erkennbare Internetpräsenz des Unternehmens ist nicht ersichtlich.

Die belegbare Geschäftstätigkeit beschränkt sich daher auf die gesellschaftsrechtliche Vorbereitung und Durchführung eines Photovoltaikprojekts am Standort Langelsheim. Weitergehende Tätigkeiten wie der Verkauf von Solaranlagen an Endkunden, deren Installation auf fremden Gebäuden oder ein umfangreicher Handel mit Solarmodulen sind für die PV Projektmanagement UG selbst öffentlich nicht ausreichend dokumentiert.

Kein reguläres Insolvenzverfahren

Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das Insolvenzverfahren gar nicht erst eröffnet wird. Nach Paragraf 26 der Insolvenzordnung muss ein Gericht den Antrag ablehnen, wenn das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um Gerichtskosten, Gutachterkosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters zu decken. Nur wenn ein ausreichender Kostenvorschuss gezahlt wird, kann die Eröffnung dennoch erfolgen.

Die Entscheidung besagt deshalb nicht lediglich, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Sie deutet auf eine besonders schlechte Vermögenslage hin: Es fehlen offenbar genügend frei verfügbare Mittel, um überhaupt ein geordnetes Insolvenzverfahren zu finanzieren.

Für Gläubiger hat dies erhebliche Folgen. Es wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Vermögen zentral sichert, verwertet und anschließend nach einer Quote verteilt. Gläubiger können ihre Forderungen auch nicht zu einer Insolvenztabelle anmelden. Sie müssen vielmehr prüfen, ob noch einzelne Vermögenswerte vorhanden sind und ob eine individuelle Zwangsvollstreckung wirtschaftlich sinnvoll ist. Angesichts der festgestellten Massearmut sind die Aussichten auf eine vollständige Befriedigung allerdings regelmäßig gering.

Mit der rechtskräftigen Abweisung mangels Masse wird die Unternehmergesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Anschließend ist zu prüfen, ob noch Vermögen abgewickelt werden muss oder ob die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. Mögliche persönliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer oder andere Verantwortliche werden durch die Abweisung nicht automatisch ausgeschlossen. Dafür müssten jedoch konkrete Pflichtverletzungen, beispielsweise eine verspätete Insolvenzantragstellung oder unzulässige Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, nachgewiesen werden.

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