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Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SOLANEVO GmbH

Formularbeginn Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin durch Überwachung zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO)....

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