Nach der Verfügung des Amtsgerichts Koblenz (Az. 21 IN 156/25) vom 6. Oktober 2025 wurde der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt. Das bedeutet:
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Die RST Sonnen Energie GmbH & Co. KG darf keine Vermögenswerte mehr verkaufen, übertragen oder verwerten.
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Auch Forderungen gegenüber Dritten (also z. B. Zahlungen von Kunden oder Geschäftspartnern) dürfen nicht mehr eingezogen werden.
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Das Gericht hat diese Maßnahme nach § 21 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) erlassen, um das verbleibende Vermögen der Schuldnerin zu sichern.
Hintergrund:
Das Verfahren befindet sich derzeit in der vorläufigen Insolvenzphase, also vor der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Sicherungsmaßnahmen sollen verhindern, dass Vermögenswerte verschwinden oder beiseitegeschafft werden.
Unternehmensstruktur:
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Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG).
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Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die
RST Sonnen Energie Verwaltungs-GmbH,
vertreten durch Geschäftsführerin Tamara Schmidt. -
Sitz beider Gesellschaften ist die Sustaplast-Straße 1a, 56112 Lahnstein.
Einschätzung aus Anlegersicht:
Für Investoren oder Geschäftspartner ist das ein ernstes Warnsignal. Das allgemeine Veräußerungsverbot bedeutet faktisch, dass die Gesellschaft nicht mehr frei handlungsfähig ist. Es ist wahrscheinlich, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Falls die Gesellschaft z. B. Beteiligungen, Nachrangdarlehen oder Genussrechte ausgegeben hat, sollten Anleger ihre Ansprüche frühzeitig beim Insolvenzverwalter anmelden, sobald das Verfahren offiziell eröffnet ist.
Zudem ist ratsam, die Veröffentlichung im Insolvenzregister (www.insolvenzbekanntmachungen.de) regelmäßig zu prüfen, um den Verfahrensstand zu verfolgen.

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