Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SOLANEVO GmbH

Formularbeginn

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin durch Überwachung zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Ferner hat er zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

4. Verfügungsverbot über Bankkonten und Außenstände

Der Schuldnerin wird untersagt, ganz oder teilweise über Bankkonten sowie über Außenstände zu verfügen.

Hinsichtlich der Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

5. Ermächtigung zur Führung von Sonderkonten

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen. Dies erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der Urteile des Bundesgerichtshofs vom:

  • 07.02.2019 – Az. IX ZR 47/18
  • 24.01.2019 – Az. IX ZR 110/17

Er wird insoweit auch ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

6. Auskunftspflichten der Kreditinstitute

Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin werden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

7. Zahlungsverbot an die Schuldnerin / Anordnung gegenüber Drittschuldnern

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

8. Zustellungsauftrag

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

9. Betretungs-, Einsichts- und Herausgaberechte

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich sämtlicher Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ferner alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

10. Beauftragung als Sachverständiger

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.

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