Öffentliche Bekanntmachung – Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Aktenzeichen: 59 IN 318/26

Verfahren

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Prior Solar GmbH,
Cecil-Taylor-Ring 12, 68309 Mannheim,
vertreten durch die Geschäftsführerin Meryem Yücebudak,
eingetragen beim Registergericht des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 734540,

  • Schuldnerin –

Beschluss

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wird am 06.05.2026 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO).


Anordnungen

  1. Zwangsvollstreckungsschutz
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
    Rechtsanwältin Heike Metzger,
    Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim
  3. Verfügungsbeschränkung
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  4. Aufgaben der vorläufigen Insolvenzverwalterin
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin überwacht die Schuldnerin und hat Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens zu treffen. Zudem prüft sie, ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 22 InsO).
  5. Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
    Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Forderungen zu verfügen. Die entsprechende Befugnis geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Diese ist berechtigt, Forderungen einzuziehen sowie Zahlungen entgegenzunehmen.
  6. Kontoführung
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Sonderkonten einzurichten und über diese zu verfügen. Hierbei kann sie Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründen.
  7. Auskunftspflichten und Zahlungsanweisungen
    Kreditinstitute sind zur Auskunft gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwalterin verpflichtet.
    Drittschuldner dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten.
  8. Zustellungen
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird beauftragt, Zustellungen an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.
  9. Zutritts- und Einsichtsrechte
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. Die Schuldnerin hat umfassend mitzuwirken.

Hinweis

Die Veröffentlichung erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und wird für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Die Löschung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der InsOBekV.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen bei dem

Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.

Auch Schuldner oder Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere zur Rüge der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2015/848.


Elektronischer Rechtsverkehr

Rechtsbehelfe können elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist unzulässig.
Weitere Informationen sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.


Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht
Datum: 06.05.2026

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