Öffentliche Bekanntmachung – Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Aktenzeichen: 4 IN 212/26

Verfahren

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

PVT-Strom und Wärme GmbH,
Anton-Günther-Straße 2, 93073 Neutraubling,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Soller,
eingetragen beim Registergericht des Amtsgerichts Regensburg unter HRB 20087,

  • Schuldnerin –

Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 07.05.2026 um 10:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jochen Wagner,
Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg
Telefon: +49 (941) 640820-0
Telefax: +49 (941) 640820-10
E-Mail: info@wl-inso.de


Anordnungen

  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  • Diese Beschränkung umfasst insbesondere auch die Einziehung von Forderungen (Außenständen).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen bei dem

Amtsgericht Regensburg
Augustenstraße 3
93049 Regensburg

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern eine Verkündung nicht erfolgt – mit der Zustellung beziehungsweise der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist durch den Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.


Elektronischer Rechtsverkehr

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Elektronische Dokumente müssen entweder:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
  • signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 130a ZPO sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Informationen sind unter www.justiz.de abrufbar.


Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht
Datum: 07.05.2026

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