Amtliche Bekanntmachung – Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Aktenzeichen: 1542 IN 395/26


Verfahren:
In dem Insolvenzverfahren auf Eigenantrag der

Münchner Solarkraftwerk und Verwaltungs GmbH,
Alte Landstraße 23, 85521 Ottobrunn,
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Genssler,
eingetragen beim Registergericht des Amtsgerichts München unter HRB 211682,

  • Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frank Ehrsam, CAYA Postbox #63705X, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
(Aktenzeichen: 2025-0053-1)


Beschluss

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 28.04.2026 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt,
Radlkoferstraße 2, 81373 München
Telefon: +49 (89) 8589633 | Telefax: +49 (89) 858963445


Anordnungen

  • Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Dies gilt insbesondere auch für die Einziehung von Forderungen.
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, untersagt und einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das zur Vollstreckung stehende Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein von ihm einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen.
  • Drittschuldner dürfen Zahlungen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, sofern keine Zustimmung zur Zahlung an die Schuldnerin vorliegt.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, vorhandene Guthaben der Schuldnerin auf ein Verfahrenskonto zu übertragen.
  • Die Kassenführung wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – falls eine Verkündung nicht erfolgt – mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.


Elektronischer Rechtsverkehr

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Elektronische Dokumente müssen entweder:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
  • signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Weitere Informationen ergeben sich aus § 130a ZPO sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).


Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Datum: 28.04.2026

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