Über das Vermögen der Ogniwek Solartechnik GmbH mit Sitz in Ahrensburg ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet worden. Das zuständige Amtsgericht Reinbek ordnete mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 im Verfahren 8 IN 243/25 Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens an.
Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Raimund Ogniwek, hatte selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Ziel der gerichtlichen Anordnung ist es, das Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.
Vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, Hamburg, bestellt. Ab sofort dürfen Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam vorgenommen werden. Diese Zustimmungspflicht gilt ausdrücklich auch für die Einziehung offener Forderungen gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern.
Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass keine Vermögenswerte beiseitegeschafft oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden, bevor über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Rechtlicher Hintergrund der Anordnung
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt auf Grundlage von § 21 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO). Sie ist ein übliches Instrument in Insolvenzantragsverfahren, wenn das Gericht eine Gefährdung der Insolvenzmasse befürchtet oder einen geordneten Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sicherstellen will.
Die rechtliche Vertretung der Ogniwek Solartechnik GmbH erfolgt durch die Kanzlei LWS Rechtsanwälte (Ludwig Wöhren Schewtschenko) aus Hamburg.
Beschwerdemöglichkeit für Beteiligte
Gegen den Beschluss können Beteiligte sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Reinbek einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, seiner Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internetportal insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder – unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt dabei nicht.
Wie es weitergeht
Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist noch keine endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen. In den kommenden Wochen wird die vorläufige Insolvenzverwalterin die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft prüfen und dem Gericht berichten. Erst danach entscheidet sich, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ob eine Sanierung möglich ist oder ob es zu einer Abwicklung kommt.
Für Gläubiger, Geschäftspartner und Kunden der Ogniwek Solartechnik GmbH ist die Anordnung ein deutliches Signal, laufende Geschäftsbeziehungen und offene Forderungen besonders aufmerksam zu verfolgen.

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