Insolvenzantrag scheitert – Solpark AG hat nicht genug Masse für Verfahren

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In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Solpark AG, vertreten durch den Vorstand mit Sitz in der Bergstraße 11, 78582 Balgheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 737638, vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Michael Kowal, KNH-Rechtsanwälte, Meinekestraße 24, 10719 Berlin (Gz.: 25/0048-Kow), als Gläubigervertreter, ist folgender Beschluss ergangen:

Die Anträge der antragstellenden Gläubiger auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin werden mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Rottweil, Königstraße 20, 78628 Rottweil, einzureichen. Alternativ kann die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Rottweil eingehen, um fristwahrend zu sein.

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder, sofern diese nicht erfolgt, mit der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de

. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten, sobald zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der betroffenen Entscheidung enthalten und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten ist erforderlich.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Auf www.ejustice-bw.de

werden Anleitung und Verfahren zur elektronischen Einreichung beschrieben.

Anträge oder Erklärungen, die von einem Rechtsanwalt, Notar, einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Kann dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht erfolgen, bleibt die herkömmliche Übermittlung zulässig. In solchen Fällen muss die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft gemacht werden und ein elektronisches Dokument nachgereicht werden.

Der Beschluss wurde erlassen am 4. Dezember 2025 durch das Amtsgericht Rottweil – Insolvenzgericht.

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