In dem Insolvenzverfahren über den Antrag der ML Solutions GmbH, Am Marienhof 18, 22880 Wedel, vertreten durch die Geschäftsführerin Annemarie Schmidt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 8741, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen, wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung am 05.01.2026 um 08:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg, Telefon 040 3095376-0, Telefax 040 3095376-50, bestellt. Gleichzeitig wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Einziehung von Außenständen.
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Pinneberg, Außenstelle, Osterbrooksweg 42–44, 22869 Schenefeld, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern eine Verkündung nicht erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Zustellung an alle Beteiligten und ist bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Pinneberg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden; eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln, sofern nicht aus technischen Gründen vorübergehend eine andere Form zulässig ist. In diesem Fall ist die technische Unmöglichkeit glaubhaft zu machen, und das elektronische Dokument ist auf Anforderung nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Übermittlung kann über einen sicheren Übermittlungsweg oder über das für den Empfang eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts erfolgen. Im Übrigen wird auf § 130a Abs. 4 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Informationen unter www.justiz.de verwiesen.

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