Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bitar für Photovoltaik GmbH

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Bitar für Photovoltaik GmbH,
Weststraße 9, 77694 Kehl,
vertreten durch den Geschäftsführer Bitar Hamada,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 730690,

Schuldnerin

ergeht folgender

Beschluss

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 02.04.2026 um 08:00 Uhr gemäß §§ 21, 22 InsO Folgendes angeordnet:

1. Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Martin Mildenberger
Bertha-von-Suttner-Straße 3
77654 Offenburg
Telefon: 0781 / 93810
Fax: 0781 / 38334

3. Zustimmungsvorbehalt

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin durch Überwachung zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Ferner hat er zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

4. Verfügungsverbot über Bankkonten und Außenstände

Der Schuldnerin wird untersagt, ganz oder teilweise über Bankkonten sowie über Außenstände zu verfügen.

Hinsichtlich der Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

5. Ermächtigung zur Führung von Sonderkonten

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen. Dies erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der Urteile des Bundesgerichtshofs vom:

  • 07.02.2019 – Az. IX ZR 47/18
  • 24.01.2019 – Az. IX ZR 110/17

Er wird insoweit auch ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

6. Auskunftspflichten der Kreditinstitute

Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin werden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

7. Zahlungsverbot an die Schuldnerin / Anordnung gegenüber Drittschuldnern

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

8. Zustellungsauftrag

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

9. Betretungs-, Einsichts- und Herausgaberechte

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich sämtlicher Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ferner alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.


Hinweis

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV).

Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsOBekV).


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung daneben eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 9 Abs. 3 InsO). Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung).

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim oben genannten Gericht eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Art. 102c – § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung bei Gericht finden sich unter www.ejustice-bw.de.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 02.04.2026

Formularende

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