Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 IN 357/25 hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SP Solar GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, abzuweisen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 35353 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Stepan Parmaclii, Friedrich-Ebert-Straße 95, 63512 Hainburg, vertreten.
Der Beschluss erging am 29. Januar 2026. Grund für die Abweisung ist die fehlende Insolvenzmasse gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO). Damit steht fest, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden eingesehen werden.
Rechtsmittel
Gegen diese Entscheidung können sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Wird sowohl öffentlich bekannt gemacht als auch zugestellt, ist das frühere Ereignis maßgeblich.
Beschwerdeberechtigt ist jede Person oder Stelle, die durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht Wiesbaden. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss eindeutig bezeichnen sowie ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann zudem innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens Beschwerde eingelegt werden, sofern der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt. Auch hier ist der Eingang beim Amtsgericht Wiesbaden entscheidend. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

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