Amtsgericht Landshut – Insolvenzgericht
Az.: IN 88/26
In dem Verfahren über den Antrag der
sun-X GmbH,
An der Erdinger Straße 27, 85447 Fraunberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 256501,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pascal Liebold,
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB,
Widenmayerstraße 10, 80538 München,
Geschäftszeichen: 00001-2026,
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ergeht folgender
Beschluss:
Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen wird gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 InsO am 06.02.2026 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne,
Lange Zeile 26, 85435 Erding,
Telefon: +49 (89) 21703950
Telefax: +49 (89) 217039549
E-Mail: muenchen@dkr-partner.de
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstraße 22
84028 Landshut
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – falls diese nicht verkündet wurde – mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut oder eines anderen Amtsgerichts zu erklären. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie den Willen zur Einlegung der Beschwerde erkennen lassen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden; eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht. Für professionelle Verfahrensbeteiligte besteht grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen Einreichung nach Maßgabe des § 130a ZPO in Verbindung mit der ERVV.
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