Im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 3 IN 289/25 hat das Amtsgericht Aalen über den Antrag der VioSol Vertrieb GmbH entschieden. Das Unternehmen mit Sitz in der Ulmer Straße 130, 73431 Aalen, wird durch seinen Geschäftsführer Bernhard Färbinger vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 748057 eingetragen. Als Verfahrensbevollmächtigte traten die Rechtsanwälte Wellensiek PartG mbB aus Heidelberg auf. Gegenstand des Verfahrens war der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen.
Mit Beschluss vom 28. November 2025 hat das Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – entschieden, den Insolvenzantrag der Schuldnerin mangels Masse abzuweisen. Eine solche Entscheidung bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In der Praxis gilt eine solche Abweisung häufig als Hinweis auf eine weitgehende Vermögenslosigkeit des Unternehmens.
Der Beschluss enthält darüber hinaus eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die Schuldnerin oder ein sonstiger Beteiligter sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Aalen, Stuttgarter Straße 9, 73430 Aalen, einzureichen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, mit ihrer Zustellung oder – wenn eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt – mit deren wirksamer Veröffentlichung gemäß § 9 InsO auf der Internetplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de
. Die Bekanntmachung gilt nach zwei weiteren Tagen als zugestellt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden, auch bei jedem anderen Amtsgericht, wobei das fristgerechte Eingehen beim Amtsgericht Aalen entscheidend ist. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich die Einlegung der Beschwerde erklären.
Zudem weist das Gericht darauf hin, dass Rechtsbehelfe auch elektronisch eingereicht werden können, jedoch nicht per E-Mail. Für bestimmte Einreicher – darunter Rechtsanwälte, Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts – besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, sofern keine technischen Hindernisse bestehen. In Ausnahmefällen ist eine vorübergehende Ersatzeinreichung zulässig, die entsprechende technische Störung muss jedoch glaubhaft gemacht werden.
Der Beschluss markiert das vorläufige Ende des beantragten Insolvenzverfahrens der VioSol Vertrieb GmbH, da ohne ausreichende Masse weder Verfahrenskosten gedeckt noch ein regulärer Ablauf eines Insolvenzverfahrens gewährleistet werden können.

Leave a Reply