Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der eurosunenergy GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Baden-Baden einen weiteren Verfahrensschritt abgeschlossen. Mit Beschluss vom 28. Juli 2026 setzte das Insolvenzgericht im Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 IN 236/15 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest.
Die eurosunenergy GmbH & Co. KG mit Sitz in der Küferstraße 5, 76448 Durmersheim ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRA 702019 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die eurosunenergy Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Geschäftsführer Dirk Huber.
Zum Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Carsten Buderer aus Karlsruhe bestellt worden. Das Gericht entsprach nun dessen Vergütungsantrag vom 18. Mai 2026 und setzte die Vergütung sowie die erstattungsfähigen Auslagen einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer fest. Die konkreten Beträge wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht veröffentlicht, da § 64 Abs. 2 Insolvenzordnung eine Veröffentlichung der festgesetzten Vergütung ausschließt.
Hintergrund der Entscheidung ist eine Nachtragsverteilung. Diese kommt zum Tragen, wenn nach Abschluss oder weit fortgeschrittenem Verlauf eines Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte entdeckt oder realisiert werden, die den Gläubigern zugutekommen können. Nach den Angaben des Gerichts belief sich die im Rahmen der Nachtragsverteilung zu berücksichtigende Insolvenzmasse auf 3.685,16 Euro. Für die Durchführung dieser zusätzlichen Verteilung wurde dem Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung zugesprochen.
Die eurosunenergy GmbH & Co. KG war im Bereich der Solar- und Photovoltaikbranche tätig. Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs entwickeln, vertreiben oder errichten Solaranlagen und tragen damit zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bei. Obwohl die Branche langfristig von der Energiewende profitiert, gerieten in den vergangenen Jahren zahlreiche Unternehmen aufgrund eines starken internationalen Wettbewerbs, sinkender Modulpreise, hoher Investitionskosten und schwieriger Finanzierungsbedingungen wirtschaftlich unter Druck.
Die aktuelle Entscheidung bedeutet keine Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens und auch keine neue Insolvenz. Vielmehr handelt es sich um einen formalen Verfahrensschritt im Rahmen der Abwicklung des bereits seit 2015 laufenden Insolvenzverfahrens. Mit der Festsetzung der Vergütung wird die Arbeit des Insolvenzverwalters für die Durchführung der Nachtragsverteilung vergütet, nachdem noch verwertbare Vermögenswerte zugunsten der Gläubiger verteilt werden konnten.

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