Neo Energie Clean Power GmbH: Berliner Energieunternehmen scheitert mit Eigenantrag auf Insolvenz

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Für die Neo Energie Clean Power GmbH wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Eigenantrag der Gesellschaft mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Der Beschluss wurde am 5. August 2026 gefasst. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 502 IN 57/26 geführt.

Betroffen ist die Neo Energie Clean Power GmbH mit Firmensitz in Berlin, Anton-Wilhelm-Amo-Straße 20–21, 10117 Berlin. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 258519 B eingetragen. Geschäftsführer ist Jörg Richard Lemberg.

Nach den Handelsregisterangaben war das Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien tätig. Zum Unternehmensgegenstand gehörten insbesondere die Entwicklung, Planung, Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie die Projektentwicklung und Beratung im Energiesektor. Darüber hinaus befasste sich die Gesellschaft mit der Vermarktung und Umsetzung von Projekten im Bereich sauberer Energieversorgung.

Unternehmen dieser Branche entwickeln und begleiten typischerweise Photovoltaik-, Windkraft- oder andere Energieprojekte von der Planung über die Finanzierung bis zur Errichtung und dem Betrieb. Ziel ist die Erzeugung klimafreundlicher Energie sowie die Umsetzung nachhaltiger Versorgungskonzepte für private, gewerbliche oder öffentliche Kunden.

Der Insolvenzantrag war bereits am 12. März 2026 beim Amtsgericht eingegangen und beruhte auf einem Eigenantrag der Gesellschaft vom 10. März 2026. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen.

Für Gläubiger bedeutet diese Entscheidung, dass kein Insolvenzverwalter bestellt und kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird. Forderungen können daher nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Möglichkeiten einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sind dadurch erheblich eingeschränkt.

Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unberührt bleiben mögliche gesetzliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche oder Dritte, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

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