Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG unter vorläufiger Eigenverwaltung

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Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in Burgdorf (Lise-Meitner-Straße 5, Handelsregister HRA 201902 beim Amtsgericht Hildesheim) hat das Amtsgericht Gifhorn am 24. Juni 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen: Das Unternehmen erhält die Möglichkeit zur Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters.

Eigenverwaltung statt klassisches Insolvenzverfahren
Statt eines regulären Insolvenzverfahrens wird das Verfahren gemäß § 270a Insolvenzordnung (InsO) in der sogenannten vorläufigen Eigenverwaltung durchgeführt. Das bedeutet: Die Geschäftsführung der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG bleibt zunächst im Amt und darf weiterhin über das Vermögen der Gesellschaft verfügen – jedoch nur unter Aufsicht des gerichtlich bestellten vorläufigen Sachwalters.

Vorläufiger Sachwalter bestellt
Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster aus Hannover ernannt. Seine Kanzlei Willmer Köster ist auf Insolvenz- und Sanierungsverfahren spezialisiert.
Kontakt:
Luisenstraße 4, 30159 Hannover
Telefon: 0511 – 3577100
Fax: 0511 – 35771011
E-Mail: Malte.Koester@willmerkoester.de

Hintergrund zur Unternehmensstruktur
Persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft ist die Solarservice Norddeutschland GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Thomas Rey. Auch während des Eigenverwaltungsverfahrens obliegt ihm weiterhin die Verantwortung für die Geschäftsführung.

Hinweis für Gläubiger und Öffentlichkeit
Der vollständige Beschluss des Amtsgerichts kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Gifhorn eingesehen werden. Betroffene Gläubiger sollten die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und bei Bedarf rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Bewertung aus Gläubigersicht
Die Anordnung der Eigenverwaltung kann ein Signal dafür sein, dass das Unternehmen eine Sanierungslösung anstrebt und als wirtschaftlich grundsätzlich lebensfähig gilt. Die gerichtliche Kontrolle durch den vorläufigen Sachwalter soll sicherstellen, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben. Es bleibt nun abzuwarten, ob ein belastbares Sanierungskonzept vorgelegt wird – andernfalls könnte eine reguläre Insolvenz drohen.

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