Frage: Herr Reime, die 7C SOLARPARKEN AG hat am 4. Juni 2025 auf ihrer Hauptversammlung beschlossen, eigene Aktien zurückzukaufen und zu veräußern. Was genau bedeutet das?
Rechtsanwalt Reime: Die Gesellschaft hat sich durch Beschluss der Hauptversammlung ermächtigen lassen, bis zum 3. Juni 2030 bis zu 10 % des Grundkapitals in Form eigener Aktien zurückzukaufen – ein sogenanntes Aktienrückkaufprogramm. Diese Ermächtigung ist durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gedeckt und ist ein übliches Instrument in der Kapitalmarktpraxis. Besonders bemerkenswert ist hier, dass sowohl der Rückkauf als auch die spätere Verwendung der Aktien unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen kann.
Frage: Was bedeutet das für die Aktionäre in der Praxis?
Rechtsanwalt Reime: Das Andienungsrecht betrifft das Recht der Aktionäre, ihre Aktien bei einem Rückkauf der Gesellschaft anzubieten. Das Bezugsrecht wiederum bezieht sich auf die Möglichkeit, bei einer Ausgabe neuer Aktien im Verhältnis ihres Anteils weitere Aktien zu erwerben. Wenn diese Rechte ausgeschlossen werden, kann die Gesellschaft selektiv handeln – zum Beispiel bestimmte Aktienpakete zurückkaufen oder die zurückerworbenen Aktien gezielt an strategische Investoren oder institutionelle Anleger veräußern. Für die Altaktionäre bedeutet das unter Umständen eine Verwässerung oder zumindest eine Einschränkung ihrer Beteiligungsmöglichkeiten.
Frage: Die Rede ist auch vom Einsatz von Derivaten beim Erwerb eigener Aktien. Was steckt dahinter?
Rechtsanwalt Reime: Der Einsatz von Derivaten – etwa Optionen oder Termingeschäften – erlaubt es der Gesellschaft, flexibler und möglicherweise kosteneffizienter eigene Aktien zu erwerben. Dabei wird nicht direkt über die Börse gekauft, sondern zum Beispiel über Optionen ein späterer Erwerb vereinbart. Auch das ist in der Praxis erlaubt, aber mit gewissen Transparenz- und Risikovorgaben verbunden.
Frage: Können die zurückerworbenen Aktien auch eingezogen werden?
Rechtsanwalt Reime: Ja, das ist ebenfalls in der Ermächtigung vorgesehen. Die Gesellschaft kann also beschließen, diese Aktien zu vernichten, sprich einzuziehen. Dadurch sinkt das Grundkapital rechnerisch, was zu einer Erhöhung des prozentualen Anteils der verbleibenden Aktien führt. Für bestehende Aktionäre kann das also – je nach Strategie – sogar einen positiven Effekt haben, da sich der Gewinn je Aktie (Earnings per Share) erhöhen kann.
Frage: Sehen Sie in dieser Maßnahme ein Risiko für Kleinanleger?
Rechtsanwalt Reime: Es kommt auf die Umsetzung an. Solche Ermächtigungen geben dem Vorstand ein starkes Instrument zur Kapitalstruktursteuerung an die Hand. Wenn der Ausschluss von Aktionärsrechten maßvoll und begründet erfolgt – etwa zur Beteiligung strategischer Partner oder für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme – ist das in Ordnung. Kritisch wird es, wenn solche Maßnahmen intransparent oder zum Nachteil der Streubesitzaktionäre genutzt werden. Daher sollten Anleger genau beobachten, wann und wie von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird.
Frage: Wie sollten sich Anleger jetzt verhalten?
Rechtsanwalt Reime: Anleger sollten wachsam bleiben und die Investor-Relations-Mitteilungen der Gesellschaft verfolgen. Wichtig ist vor allem, wie die zurückgekauften Aktien verwendet werden und ob ein Ausschluss von Rechten erfolgt. Wer größere Zweifel hat, kann auch über eine Teilnahme an künftigen Hauptversammlungen seine Rechte aktiv wahrnehmen oder sich mit Gleichgesinnten organisieren.
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