Das Amtsgericht Gießen hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 IN 48/25 am 19. März 2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Stadt Land Solar GmbH & Co. KG, Daubringer Straße 25, 35460 Staufenberg, angeordnet.
Die Gesellschaft, tätig im Photovoltaikvertrieb, ist im Handelsregister des AG Gießen unter HRA 5487 eingetragen und wird vertreten durch:
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Max Karastelev, Zum Wingertsbaum 7, 35460 Staufenberg (Geschäftsführer)
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sonnenreich Gruppe GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin)
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky bestellt:
Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg
Telefon: 06421-94813-50
Fax: 06421-94813-60
E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de
Wesentliche Beschlüsse:
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Verfügungen der Antragstellerin sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
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Es wurde ein umfassender Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich Forderungseinzug, Abtretung, Veräußerung und Belastung von Vermögen angeordnet.
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Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der Antragstellerin; jede Änderung, Begründung oder Beendigung bedarf jedoch der Zustimmung des vorläufigen Verwalters.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.
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Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen vorläufig eingestellt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann durch die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt werden. Auch Gläubiger haben diese Möglichkeit, wenn sie nach Art. 5 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848 das Fehlen internationaler Zuständigkeit rügen möchten.
Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Maßgeblich ist der Eingang beim Gericht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu geben. Sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen, eine Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird, und vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine Begründung ist erwünscht.
Amtsgericht Gießen, 19. März 2025
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