BEMK holt Ihnen tausende Euro zu viel gezahlter Umsatzsteuer zurück – bahnbrechendes Urteil des Münchner Amtsgerichts

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Seit 2023 profitieren Betreiber privater Photovoltaikanlagen vom Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG. Das Gesetz sieht vor, dass auf Lieferungen von Solarmodulen sowie wesentlichen Komponenten und Speichern keine Umsatzsteuer mehr erhoben wird, sofern die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird und die Leistung maximal 30 Kilowatt (peak) beträgt. Doch was passiert, wenn die Umsatzsteuer für eine Photovoltaikanlage vor 2023 gezahlt wurde, der Auftrag jedoch erst später fertiggestellt wurde?

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 158 C 24118/23) hat diese Frage zugunsten der Verbraucher beantwortet und zeigt: Es lohnt sich, die Rückerstattung zu fordern.


Der Fall: Photovoltaikanlage mit verzögerter Fertigstellung

Im verhandelten Fall hatte ein Kunde bereits im Juli 2022 eine Photovoltaikanlage für sein Wohnhaus beauftragt. Die Rechnung inklusive rund 3.000 Euro Umsatzsteuer wurde im September 2022 beglichen. Allerdings wurde die Anlage erst im Mai 2023 vollständig abgenommen und ans Stromnetz angeschlossen. Das Amtsgericht München entschied: Für die Umsatzsteuer gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung – und da diese in das Jahr 2023 fiel, greift der Nullsteuersatz.


Kernentscheidung: Einheitlichkeit der Leistung

Das Gericht stellte klar, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung maßgeblich ist. Zwar könnten Planung, Lieferung und Montage theoretisch als Einzelleistungen betrachtet werden, doch der Kunde bestellte eine betriebsfertige Anlage. Das bedeutet, der gesamte Auftrag wird steuerrechtlich als ein einheitlicher Umsatz betrachtet, der dem Nullsteuersatz unterliegt. Eine Aufsplittung in Teilleistungen, um die Umsatzsteuer zu rechtfertigen, ist unzulässig.


Wer muss die Umsatzsteuer zurückerstatten?

Der Anspruch auf Rückzahlung richtet sich gegen den Rechnungssteller – also das Unternehmen, an das die Steuer entrichtet wurde. Verbraucher sollten das ausführende Unternehmen schriftlich mit Fristsetzung auffordern, die zu viel gezahlte Steuer zurückzuerstatten.


Pflichten der Auftragnehmer

Das Urteil macht deutlich: Auftragnehmer dürfen die Umsatzsteuer für Leistungen vor 2023 nicht einbehalten, wenn der Auftrag insgesamt unter den Nullsteuersatz fällt. Unternehmen sind verpflichtet, bei einer entsprechenden Anfrage tätig zu werden und die Rückerstattung korrekt abzuwickeln.


BEMK unterstützt Sie bei der Rückerstattung

Die Kanzlei BEMK aus Bielefeld, spezialisiert auf Verbraucherrechte, steht Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Seite. Dank fundierter rechtlicher Expertise und dem aktuellen Münchner Urteil können Verbraucher sich auf kompetente Unterstützung verlassen. „Wir prüfen die Voraussetzungen, setzen die Forderungen durch und sorgen dafür, dass Ihnen kein Geld verloren geht“, so ein Sprecher der Kanzlei.


Ihr Anspruch – so gehen Sie vor

  1. Rechnungsprüfung: Überprüfen Sie, ob die Fertigstellung Ihrer Photovoltaikanlage nach dem 1. Januar 2023 liegt.
  2. Schriftliche Aufforderung: Kontaktieren Sie das ausführende Unternehmen mit einer klaren Fristsetzung.
  3. Unterstützung durch Experten: Bei Schwierigkeiten hilft die Kanzlei BEMK, Ihren Anspruch effektiv durchzusetzen.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts München setzt einen Präzedenzfall und eröffnet tausenden Verbrauchern die Möglichkeit, zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten. Wenn auch Sie eine Photovoltaikanlage beauftragt haben, die nach 2023 fertiggestellt wurde, sollten Sie jetzt handeln und Ihren Anspruch prüfen lassen – BEMK hilft Ihnen dabei, Ihr Geld zurückzuholen.

http://www.rae-bemk.de

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