📌 Beschluss
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wird am 18.02.2026 um 09:00 Uhr gemäß §§ 21, 22 InsO Folgendes angeordnet:
1️⃣ Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2️⃣ Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Schneider
Humboldtstraße 2
79098 Freiburg
Telefon: 0761 703900
Fax: 0761 7039052
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung das Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
💳 Verfügungsbeschränkungen und Kontoregelung
Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wird ermächtigt:
-
Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen,
-
eingehende Gelder entgegenzunehmen,
-
Sonderkonten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019 – IX ZR 110/17) zu eröffnen,
-
über diese Konten zu verfügen und
-
für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
🔔 Anordnung gegenüber Drittschuldnern
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen.
Sie werden aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
🏢 Betretungs- und Auskunftsrechte
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt:
-
die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen einschließlich Nebenräumen zu betreten,
-
Nachforschungen anzustellen,
-
Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen,
-
Unterlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung herauszuverlangen.
Die Schuldnerin hat sämtliche zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
ℹ Hinweis zur Veröffentlichung
Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert.
Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV).
Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsOBekV).
⚖ Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern diese nicht verkündet wird – mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
🌍 Internationale Zuständigkeit
Der Schuldner oder die Gläubiger können ebenfalls sofortige Beschwerde einlegen, soweit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c § 4 EGInsO).
💻 Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Nähere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter:
www.ejustice-bw.de
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen Schriftsätze grundsätzlich elektronisch übermitteln. Ist dies vorübergehend technisch nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen.
Leave a Reply