Aktenzeichen: IN 48/26
Im Insolvenzverfahren über den Antrag der
PV-Sonne energy GmbH
Im Weihertal 7, 93149 Nittenau
vertreten durch die Geschäftsführer Held Harald und Lankes Markus
Registergericht: Amtsgericht Amberg, Register-Nr.: HRB 7092
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Rosemarie Lankes, Gartenstraße 4, 93495 Weiding
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ergeht folgender
Beschluss
Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 03.03.2026 um 15:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner
Herrnstraße 18
92224 Amberg
Telefon: +49 (9621) 60733-0
Telefax: +49 (9621) 60733-10
E-Mail: am@wl-inso.de
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern eine Verkündung nicht erfolgt – mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die öffentliche Bekanntmachung gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Amberg eingeht.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
- die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und
- die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, sofern dies technisch möglich ist.
Elektronische Dokumente müssen entweder
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Dokument kann übermittelt werden:
- über einen sicheren Übermittlungsweg oder
- an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 130a Abs. 4 ZPO sowie aus der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzliche Informationen sind unter www.justiz.de abrufbar.
Amtsgericht Amberg – Insolvenzgericht
03.03.2026
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