Öffentliche Bekanntmachung – Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse

Formularbeginn

Aktenzeichen: 10 IN 553/25

Im Verfahren über den Antrag der

SunAirgy GmbH
Weinbergstraße 19
77971 Kippenheim

vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lorich
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 725353

– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ergeht folgender

Beschluss

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels vorhandener Insolvenzmasse abgewiesen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern keine Verkündung erfolgt – mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die öffentliche Bekanntmachung gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Offenburg eingeht.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde muss enthalten:

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
  • die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.


Elektronischer Rechtsverkehr

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Hinweise zur elektronischen Einreichung bei den Gerichten in Baden-Württemberg finden Sie unter www.ejustice-bw.de.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin, einen Notar, eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht
03.03.2026

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