Öffentliche Bekanntmachung – Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse (§ 26 InsO)

Formularbeginn

Aktenzeichen: 506 IN 2/26

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

ENKU Energie UG (haftungsbeschränkt)
Schwaneweder Str. 48
28779 Bremen

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 40357 HB,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer

Enes Can Fidan
Ansbacher Str. 23
28215 Bremen

wird bekannt gemacht:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2026 gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels vorhandener Insolvenzmasse abgewiesen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin sowie von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bremen
Ostertorstraße 25 – 31
28195 Bremen

(Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgen Zustellung und öffentliche Bekanntmachung nebeneinander, ist das frühere Ereignis für den Fristbeginn maßgeblich.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem oben genannten Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Bremen maßgeblich.

Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss enthalten:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
  • die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, Beschwerde beim Amtsgericht Bremen eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Bremen maßgeblich.

Die Beschwerde soll begründet werden.


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