Kein reguläres Insolvenzverfahren für die Solar Energy Planer GmbH

a bird sitting on top of a solar panel

Für die Solar Energy Planer GmbH aus Dreieich wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat den entsprechenden Antrag am 17. September 2026 wegen fehlender Masse abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf Paragraf 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung. Das Aktenzeichen lautet 8 IN 802/24.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Luisenstraße 20 in 63303 Dreieich und ist beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der Handelsregisternummer HRB 56830 eingetragen. Geschäftsführer ist Alagi Mansaray.

Das Unternehmen beschäftigte sich mit dem Vertrieb, dem Verkauf und dem Bau von Photovoltaikanlagen und Solarparks. Damit war die Gesellschaft sowohl im Bereich kleinerer Solaranlagen als auch bei größeren Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energie tätig.

Photovoltaikanlagen werden unter anderem auf privaten Wohnhäusern, Gewerbeimmobilien und anderen Gebäuden installiert. Solarparks bestehen dagegen meist aus zahlreichen Solarmodulen auf größeren Freiflächen. Der erzeugte Strom kann selbst genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

Welche Projekte die Solar Energy Planer GmbH zuletzt betreute und ob bereits begonnene Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen sind, geht aus der gerichtlichen Bekanntmachung nicht hervor. Auch zu möglichen Wartungsverträgen, Liefervereinbarungen und Kundenanzahlungen macht das Gericht keine Angaben.

Bemerkenswert ist die Dauer des Verfahrens. Das Aktenzeichen stammt aus dem Jahr 2024, während die Entscheidung über den Insolvenzantrag erst im September 2026 erging. Welche Prüfungen in diesem Zeitraum durchgeführt wurden und weshalb das Verfahren so lange dauerte, wird in der Veröffentlichung nicht erläutert.

Das Gericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gerichtsgebühren und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.

Die Ablehnung mangels Masse ist nicht mit einer Schuldenbefreiung gleichzusetzen. Forderungen von Kunden, Lieferanten und anderen Gläubigern bleiben grundsätzlich bestehen. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, findet jedoch keine gemeinsame und geordnete Verwertung des Unternehmensvermögens durch einen Insolvenzverwalter statt.

Kunden könnten insbesondere dann betroffen sein, wenn sie Anzahlungen für Solaranlagen geleistet haben, ohne dass die vereinbarten Komponenten vollständig geliefert oder montiert wurden. Auch unfertige Installationen, fehlende Netzanschlüsse, technische Mängel und offene Gewährleistungsansprüche können eine Rolle spielen.

Betroffene sollten ihre Verträge, Rechnungen, Überweisungsbelege und den Schriftverkehr mit dem Unternehmen vollständig sichern. Bei teilweise errichteten Anlagen empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Bauzustands und der bereits vorhandenen Komponenten. Zudem sollte geprüft werden, ob für Solarmodule, Wechselrichter oder Speicher eigenständige Herstellergarantien bestehen.

Aus der Bekanntmachung ist nicht ersichtlich, ob die Solar Energy Planer GmbH selbst oder ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat. Auch die Höhe der Verbindlichkeiten, die Zahl der Gläubiger und die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden nicht genannt.

Sobald die Abweisung mangels Masse rechtskräftig ist, gilt die Solar Energy Planer GmbH grundsätzlich als aufgelöst. Die Gesellschaft wird dadurch jedoch nicht unmittelbar aus dem Handelsregister gelöscht. Vor einer Löschung können noch Abwicklungsmaßnahmen und weitere registerrechtliche Prüfungen notwendig sein.

Leave a Reply

Your email address will not be published.