Bekanntmachung gemäß §§ 21, 9 InsO
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Diese Anordnung umfasst ausdrücklich auch die Einziehung von Außenständen.
⚖ Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern eine Verkündung nicht erfolgt – mit der Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Augsburg eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
💻 Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich als elektronisches Dokument einzureichen, sofern keine vorübergehende technische Unmöglichkeit besteht.
Elektronische Dokumente müssen:
-
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder -
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument kann über einen sicheren Übermittlungsweg oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden.
Es wird auf § 130a Abs. 4 ZPO sowie auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Weitere Informationen sind unter www.justiz.de abrufbar.
Augsburg, den 20.02.2026
Amtsgericht Augsburg
– Insolvenzgericht –
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