Insolvenzbekanntmachung – Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Aktenzeichen: 18 IN 10/26

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Feldhues Solar GmbH, Holsterfeld 29, 48499 Salzbergen (Amtsgericht Osnabrück, HRB 211275), vertreten durch die Geschäftsführer Udo Feldhues und Nicole Feldhues, beide wohnhaft Holsterfeld 29, 48499 Salzbergen, wurde am 09.03.2026 um 13:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht
Sperlichstraße 10
48151 Münster
Tel.: 0251 20803-0
Fax: 0251 20803-133

Die Schuldner der Antragstellerin werden hiermit aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Sofern nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, kann die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Lingen (Ems)
Burgstraße 28
49808 Lingen (Ems)
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung, ist für den Fristbeginn das frühere Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem oben genannten Gericht eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang beim Amtsgericht Lingen (Ems) maßgeblich.

Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung zu benennen.

Die Beschwerde soll begründet werden.


Amtsgericht Lingen (Ems)
09.03.2026

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