Insolvenzbekanntmachung – Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Aktenzeichen: 67g IN 91/26

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Planet U eG, Stormsweg 3, 22085 Hamburg, eingetragen im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg unter GnR 1062, wurde am 16.03.2026 um 09:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Die Antragstellerin wird vertreten durch den Vorstand:

Thomas Rölle

Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Stefan Denkhaus
Caffamacherreihe 16
20355 Hamburg
Tel.: 040 – 35 00 6 – 188

Die Schuldner der Antragstellerin werden hiermit aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, sofern nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung, ist für den Fristbeginn das frühere Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem oben genannten Gericht eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang beim Amtsgericht Hamburg maßgeblich.

Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung zu benennen.

Die Beschwerde soll begründet werden.


Amtsgericht Hamburg
16.03.2026


Datenschutzhinweise

Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Leave a Reply

Your email address will not be published.