In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Westerwälder Elektroservice und Projektgesellschaft mbH, Wiesenstraße 6, 56242 Marienrachdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 28367, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Manfred Perleberg, Theodor-Heuss-Ring 4, 56242 Marienrachdorf, wurde am 12.03.2026 um 16:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser
Josef-Görres-Platz 5
56068 Koblenz
Tel.: 0261 30479-0
Fax: 0261 9114729
E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de
Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de
Die Schuldner der Antragstellerin werden hiermit aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, sofern nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht –
Bahnhofstraße 47
56410 Montabaur
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach:
safe-sp1-1442409949278-015914714
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung, ist für den Fristbeginn das frühere Ereignis maßgeblich.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem oben genannten Gericht eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang beim Amtsgericht Montabaur maßgeblich.
Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung zu benennen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur
12.03.2026
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