In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, Zahlungen unmittelbar an die Antragstellerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen wird der vorläufige Insolvenzverwalter ferner zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt. Dieses Konto hat den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az.: IX ZR 47/18) zu entsprechen.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrt-Bundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter sämtliche Auskünfte über die mit der Insolvenzschuldnerin bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen und, soweit erforderlich, entsprechende Abschriften zur Verfügung zu stellen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, die auch gegenüber der Insolvenzschuldnerin zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt – 27.03.2026
Formularende
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