Bekanntmachung über Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Verfahren betreffend

Solar GK GmbH
Dorfstraße 16, 17207 Groß Kelle
vertreten durch die Geschäftsführer Frank Gromodka und Katharina von Heydebreck
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg unter HRB 7215

– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS Grieger Mallison PartG mbB Steuerberater Rechtsanwälte
Am Campus 1–11, 18182 Bentwisch
Geschäftszeichen: 000130/26/MB/MABR

betreffend den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.

📌 Beschluss

Zur Sicherung der Insolvenzmasse werden folgende Maßnahmen gemäß § 21 InsO angeordnet:

  1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

    Rechtsanwalt Till Habermann
    Friedrich-Ebert-Straße 36
    14469 Potsdam
    Telefon: 0331 2980017
    Fax: 0331 2980099

  3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO).

  4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin.
    Seine Aufgabe besteht darin, durch Überwachung das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
    Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

💳 Besondere Verfügungsbeschränkungen

Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten sowie über bestehende und künftige Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wird ermächtigt:

  • Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen,

  • eingehende Gelder entgegenzunehmen,

  • Sonderkonten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019 – IX ZR 110/17) zu eröffnen,

  • über diese Konten zu verfügen und

  • für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

🔔 Anordnung gegenüber Drittschuldnern

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten.
Sie werden aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

🏢 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt,

  • die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen einschließlich Nebenräumen zu betreten,

  • Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen,

  • Unterlagen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszuverlangen,

  • sämtliche zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Zudem wird er als Sachverständiger beauftragt zu prüfen,

  • ob ein maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt,

  • ob die Verfahrenskosten gedeckt sind und

  • welche Fortführungsaussichten für das Unternehmen bestehen.

ℹ Hinweis zur Veröffentlichung

Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert.

Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV).
Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsOBekV).

Neubrandenburg, den 23.02.2026

Amtsgericht Neubrandenburg
– Insolvenzgericht –

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