Verfahren betreffend
Solar GK GmbH
Dorfstraße 16, 17207 Groß Kelle
vertreten durch die Geschäftsführer Frank Gromodka und Katharina von Heydebreck
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg unter HRB 7215
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS Grieger Mallison PartG mbB Steuerberater Rechtsanwälte
Am Campus 1–11, 18182 Bentwisch
Geschäftszeichen: 000130/26/MB/MABR
betreffend den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.
📌 Beschluss
Zur Sicherung der Insolvenzmasse werden folgende Maßnahmen gemäß § 21 InsO angeordnet:
-
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
-
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Till Habermann
Friedrich-Ebert-Straße 36
14469 Potsdam
Telefon: 0331 2980017
Fax: 0331 2980099 -
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO).
-
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin.
Seine Aufgabe besteht darin, durch Überwachung das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
💳 Besondere Verfügungsbeschränkungen
Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten sowie über bestehende und künftige Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wird ermächtigt:
-
Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen,
-
eingehende Gelder entgegenzunehmen,
-
Sonderkonten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019 – IX ZR 110/17) zu eröffnen,
-
über diese Konten zu verfügen und
-
für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
🔔 Anordnung gegenüber Drittschuldnern
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten.
Sie werden aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
🏢 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt,
-
die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen einschließlich Nebenräumen zu betreten,
-
Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen,
-
Unterlagen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszuverlangen,
-
sämtliche zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Zudem wird er als Sachverständiger beauftragt zu prüfen,
-
ob ein maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt,
-
ob die Verfahrenskosten gedeckt sind und
-
welche Fortführungsaussichten für das Unternehmen bestehen.
ℹ Hinweis zur Veröffentlichung
Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert.
Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV).
Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsOBekV).
Neubrandenburg, den 23.02.2026
Amtsgericht Neubrandenburg
– Insolvenzgericht –
Leave a Reply