Amtsgericht Nördlingen – Insolvenzgericht
Az.: 2 IN 26/26
In dem Verfahren über den Antrag der
Konzept-PV GmbH,
Zöschlingsweilerstraße 86, 89426 Wittislingen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 34660,
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Weber,
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Ulrich Kammerer,
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ergeht folgender
Beschluss
Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen wird gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 InsO am 17.02.2026 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz,
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg,
Telefon: +49 (911) 7660080
Telefax: +49 (911) 7660081400
E-Mail: nuernberg@schwartz.in
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern keine Verkündung erfolgt – mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Nördlingen eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden; eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Für bestimmte Berufsgruppen besteht eine Pflicht zur elektronischen Einreichung nach Maßgabe des § 130a ZPO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
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