Insolvenzverfahren eingeleitet: Münchner Solarkraftwerk 2 kämpft um Zukunft

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Ottobrunn/München. Das Amtsgericht München hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Münchner Solarkraftwerk 2 GmbH & Co. KG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Mit Beschluss vom 13. Februar 2026 (Az.: 1542 IN 285/26) reagierte das Insolvenzgericht auf den Eigenantrag des Unternehmens und leitete umfassende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gesellschaftsvermögens ein.

Die Münchner Solarkraftwerk 2 GmbH & Co. KG mit Sitz in Ottobrunn ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 109036 eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch Geschäftsführer Florian Genssler. Im Verfahren wird das Unternehmen von Rechtsanwalt Frank Ehrsam aus Berlin vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt aus München. Er soll nun die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft prüfen und das vorhandene Vermögen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichern.

Gericht schränkt Verfügungsbefugnisse ein

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind die Befugnisse der Gesellschaft deutlich eingeschränkt worden. Verfügungen über Vermögenswerte der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft ausdrücklich auch die Einziehung offener Forderungen.

Darüber hinaus hat das Insolvenzgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen weitgehend untersagt und bereits laufende Maßnahmen einstweilen eingestellt. Gleichzeitig wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Forderungen der Gesellschaft auf ein eigens eingerichtetes Treuhandkonto einzuziehen und vorhandene Kassenguthaben auf ein Verfahrenskonto zu übertragen.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Insolvenzmasse und sollen sicherstellen, dass Vermögenswerte bis zur weiteren gerichtlichen Entscheidung erhalten bleiben.

Für Kunden, Geschäftspartner und insbesondere mögliche Anleger stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen das Verfahren auf bestehende Verträge, Beteiligungen oder Zahlungsansprüche haben könnte.

Interview: „Betroffene sollten jetzt ihre Unterlagen vollständig zusammentragen“

Über die aktuelle Situation und die Rechte betroffener Kunden und Anleger sprachen wir mit Maurice Högel von der Kanzlei BEMK.

Herr Högel, was bedeutet die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung für Betroffene?

Die Anordnung zeigt zunächst, dass das Gericht wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens erkannt hat und Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger für erforderlich hält. Wichtig ist aber die Unterscheidung: Das Insolvenzverfahren wurde noch nicht eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft jetzt die wirtschaftlichen Verhältnisse und sichert die vorhandenen Vermögenswerte.

Was sollten Kunden und Anleger jetzt konkret tun?

Der wichtigste Schritt ist die vollständige Sicherung aller Unterlagen. Dazu gehören Verträge, Beteiligungsunterlagen, Rechnungen, Zahlungsbelege, Kontoauszüge sowie sämtliche Korrespondenz mit dem Unternehmen. Diese Dokumente bilden später die Grundlage für die Durchsetzung möglicher Ansprüche.

Betrifft das auch Anleger, die sich an Solarprojekten beteiligt haben?

Ja. Gerade Anleger sollten ihre Vertragsunterlagen sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Einzahlungen geleistet wurden. Ob und in welcher Form Ansprüche bestehen, hängt von der jeweiligen Beteiligungsstruktur ab. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann hier sinnvoll sein.

Was gilt für Kunden mit laufenden Verträgen oder Projekten?

Hier empfiehlt sich zunächst eine Bestandsaufnahme. Betroffene sollten klären, welche Leistungen bereits erbracht wurden und welche Verpflichtungen noch offen sind. Gleichzeitig sollte beobachtet werden, welche Informationen der vorläufige Insolvenzverwalter veröffentlicht und ob laufende Projekte fortgeführt werden können.

Können Forderungen bereits jetzt angemeldet werden?

Noch nicht. Solange das Insolvenzverfahren nicht offiziell eröffnet ist, gibt es in der Regel auch noch kein förmliches Verfahren zur Forderungsanmeldung. Verbraucher und Anleger sollten sich jedoch vorbereiten und die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Sollten noch offene Zahlungen an das Unternehmen geleistet werden?

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Da das Gericht die Verfügungsbefugnisse eingeschränkt und den vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Einziehung von Forderungen beauftragt hat, sollten Zahlungen nur nach eindeutiger Klärung erfolgen. Im Zweifel sollte vor einer Zahlung rechtlicher Rat eingeholt werden.

Was ist Ihr wichtigster Rat an Betroffene?

Ruhe bewahren, aber aktiv handeln. Wer seine Unterlagen vollständig sammelt, Fristen beachtet und die Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts verfolgt, schafft die besten Voraussetzungen, um seine Rechte später wirksam geltend machen zu können.

Entscheidung über die Zukunft des Unternehmens steht noch aus

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist noch keine endgültige Entscheidung über die Zukunft der Münchner Solarkraftwerk 2 GmbH & Co. KG gefallen. In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation analysieren und dem Gericht berichten.

Erst auf Grundlage dieser Prüfung wird das Amtsgericht München entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für Kunden, Geschäftspartner und Anleger bleibt die Lage daher zunächst offen. Wer von der Entwicklung betroffen ist, sollte die weiteren Bekanntmachungen aufmerksam verfolgen und mögliche Ansprüche frühzeitig dokumentieren.

Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Fortführungsperspektive besteht oder ob das Unternehmen den Weg in ein reguläres Insolvenzverfahren antreten muss.

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