Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Az.: 1542 IN 285/26
In dem Verfahren über den Antrag der
Münchner Solarkraftwerk 2 GmbH & Co. KG,
Alte Landstraße 23, 85521 Ottobrunn,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 109036,
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Genssler,
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frank Ehrsam,
CAYA Postbox #63705X, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
Geschäftszeichen: 2025-0053-5,
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ergeht folgender
Beschluss
Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen wird gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 InsO am 13.02.2026 um 09:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt,
Radlkoferstraße 2, 81373 München,
Telefon: +49 (89) 8589633
Telefax: +49 (89) 858963445
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm einzurichtendes Treuhandkonto einzuziehen sowie Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Verfahrenskonto einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern eine Verkündung nicht erfolgt – mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht München eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden; eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Für bestimmte Berufsgruppen besteht eine Pflicht zur elektronischen Einreichung nach Maßgabe des § 130a ZPO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
13.02.2026
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